Corona: Öffnung der Erwachsenenbildung ab 19. Mai

Die weiteren Öffnungsschritte ab 19. Mai wurden nun in einer Verordnung veröffentlicht. Damit sind Veranstaltungen in den Bildungswerken wieder möglich. Untenstehend ist eine Zusammenfassung für Kultur- und Bildungsveranstaltungen zusammengefasst, weitere Informationen und Musterdokumente stehen im Mitgliederbereich zum Download bereit.

Zur Verordnung ...

 

Personenobergrenzen:

Bildungsveranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung sind als „Zusammenkünfte“ anzusehen. Dementsprechend gilt:

Ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • max. 50 Personen
  • Ausgabe von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt
  • Veranstaltungen ab der 11. Person sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Diese Anzeige wird über die Plattform mittels elektronischem Formular übermittelt: Regelungen für Zusammenkünfte ab 19. Mai 2021 - Land Niederösterreich (noe.gv.at)
  • dies gilt auch für (Kreativ-)Märkte. Hier ist lediglich eine Verkostung von Speisen und Getränken möglich.


Mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:

  • max. 1.500 Personen indoor und max. 3.000 Personen outdoor, wobei die Hälfte der Personenkapazität des Veranstaltungsorts nicht überschritten werden darf
  • Ausgabe von Speisen und Getränken nach den gültigen Regeln für die Gastronomie sind erlaubt.
  • bei mehr als 50 Personen ist ein Covid-19-Präventionskonzept und ein Covid-19-Beauftragter erforderlich
  • bei mehr als 50 Personen ist die Veranstaltung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt über die Plattform mittels elektronischem Formular: Regelungen für Zusammenkünfte ab 19. Mai 2021 - Land Niederösterreich (noe.gv.at)


Für Teilnehmer/innen gilt:

  • 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet)
  • Mindestabstand von 2 Metern zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben
  • in geschlossenen Räumen: FFP2-Maske (diese darf z.B. beim Singen, bei der Sportausübung abgenommen werden)
  • Registrierungspflicht


An öffentlichen Orten, z.B. Bildungsspaziergang gilt:

  • Mindestabstand von 2 Metern, die nicht im selben Haushalt leben.
  • Das Tragen einer FFP2-Maske ist auch im Freien verpflichtend. 

 

Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr – die „3 G“ (genesen – getestet – geimpft):

Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr kann von den Teilnehmer/innen auf unterschiedliche Weise erbracht werden:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses
  • Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung
  • Bestätigung über eine überstandene COVID-19-Infektion


Sperrstunde: Zusammenkünfte sind zwischen 5:00 und 22:00 zulässig

Registrierungspflicht: Die für eine Zusammenkunft verantwortliche Person ist zur Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer*innen verpflichtet. Im Falle von Besuchergruppen, die aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe einer Person ausreichend.

COVID-19 Präventionskonzept und COVID-19 Beauftragte/r: Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen ist ein Präventionskonzept zu erstellen und ein/e COVID-19-Beauftragte/r zu bestellen.

 

Ausnahme für Angebote der beruflichen Erwachsenenbildung

Nach Auskunft des BMBWF, Abteilung Erwachsenenbildung, sind mit der berufliche Aus- und Weiterbildung Angebote gemeint, bei denen ein beruflicher Konnex besteht wie z.B. Sprachkurse, oder auch Weiterbildungen für Ehrenamtliche. Dementsprechend gilt mit § 13 (10) 10 für „Zusammenkünfte“ im Zuge einer beruflichen Aus- und Weiterbildung keine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Jedenfalls gilt der Nachweis einer „geringen epidemiologischen Gefahr“, der Mindestabstand von zwei Metern und die Maskenpflicht.

 

Vergünstigte Schulung zum Covid-19-Beauftragten

Die derzeitige Verordnung sieht explizit nicht eine Ausbildung vor. Wir empfehlen eine Ausbildung, die vom Service Freiwillige der Kultur.Region.Niederösterreich in Kooperation mit dem Roten Kreuz vergünstigt angeboten wird: Schulung zum Covid-19-Beauftragten.